mercredi 28 septembre 2016

Vergleich -später Antrag auf gerichtliche Billigung

Hallo,

haben einen Fall, den ich so noch nicht hatte.

Parteien schließen im Oktober 2013 einen Vergleich in einem Umgangsverfahren. Verfahrenswert 1.500 Euro. Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

2 Jahre später im November 2015 kommt der Antragsgegner-Vertreter auf die Idee den Vergleich gerichtlich Billigen zu lassen. Dieser Antrag wird zurückgewiesen und die Kosten dem Antragsgegner für das Verfahren auf gerichtliche Billigung auferlegt. Verfahrenswert 3000 Euro.

Nun stellt Antragstellerin-Vertreterin Antrag auf Kostenfestsetzung 1.3 Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer aus dem vollen Verfahrenswert 3.000 Euro.

Ich denke, sie kann allenfalls die Differenz zwischen dem Ausgangsverfahren und dem anschließenden Verfahren erhalten, gem. § 15 Abs. 5 S. 1 RVG.

Mein Problem ist nun, handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren "Regelung Umgang" und späteres Verfahren "Gerichtliche Billigung des Vergleich" um einen Verfahrensgegenstand oder um zwei Verfahrensgegenstände?

Ich bin von zwei Verfahrensgegenständen ausgegangen und habe entsprechend die Verfahrenswerte addiert und festgesetzt. Hiergegen legt Agg. Beschwerde ein, mit der Begründung es handelt sich um einen Verfahrensgegenstand.

Nun bin ich mir nicht mehr sicher :gruebel:

Vielen Dank


Vergleich -später Antrag auf gerichtliche Billigung

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