Ich komme hier nicht weiter:
Angeklagter hat für das Adhäsionsverfahren PKH bewilligt bekommen.
Strafverfahren Urteil: Freispruch.
Im selben Urteil:
Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
Die durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Adhäsionskläger auferlegt.
Verteidiger macht PKH-Kosten geltend.
Entsteht jetzt ein Übergangsanspruch gem. § 59 RVG gegen den Adhäsionskläger?
Dieser hat noch gar keine Kenntnis vom dem Urteil.
Ein Rechtsmittel scheint er gem. § 406 a StPO nicht zu haben!?
Angeklagter hat für das Adhäsionsverfahren PKH bewilligt bekommen.
Strafverfahren Urteil: Freispruch.
Im selben Urteil:
Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
Die durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Adhäsionskläger auferlegt.
Verteidiger macht PKH-Kosten geltend.
Entsteht jetzt ein Übergangsanspruch gem. § 59 RVG gegen den Adhäsionskläger?
Dieser hat noch gar keine Kenntnis vom dem Urteil.
Ein Rechtsmittel scheint er gem. § 406 a StPO nicht zu haben!?
Adhäsionsverfahren - PKH für Angeklagten
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