jeudi 29 septembre 2016

Erbbaurechtsvertrag - Notarkosten

Hallo zusammen,

bei der Ermittlung der Notarkosten bei einem Erbbaurechtsvertrag (unbebautes Grundstück - jährl. Erbpacht 2000€)
verlangen die Notare die Angabe der voraussichtlichen Herstellkosten des zu errichtenden Gebäudes.

Bei Haufe habe ich folgenden Eintrag zur Berechnung der Notarkosten gefunden:
Der Wert eines Erbbaurechts beträgt grundsätzlich 80 % des Werts des belasteten Grundstücks. Nur bei der Bestellung des Erbbaurechts findet ein Wertvergleich mit dem nach § 52 GNotKG errechneten Wert des Erbbauzinses statt, wobei der höhere Wert maßgebend ist. In § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG ist geregelt, dass bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks auch für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte herangezogen werden können; dabei steht § 30 AO einer Auskunft des Finanzamtes nicht entgegen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert und kann aus der geschäftswertabhängigen Gebührentabelle B zu § 34 GNotKG (Anlage 2 zum GNotKG) errechnet werden.
(Quelle:
http://ift.tt/2doffS5)

Frage:
1. MUSS ggü. dem Notar eine Aussage bzgl. des voraussichtligen Verkehrswertes getroffen werden?
2. Falls ja, welche Auswirkungen hat die Angabe eines geschätzten Verkehrswertes (außer auf die Notargebühren)?
Die Angabe kann hier je nach geplantem Haustyp ja sehr stark schwanken (200.000 <)

Vielen Dank für Eure Unterstützung,
Bernd


Erbbaurechtsvertrag - Notarkosten

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