samedi 24 septembre 2016

BerH / Bewilligungszeitraum ALG II / 9. SGB-II-ÄndG

Hallo!

Also wir haben ja in BerH-Sachen geschätzt 80 % ALG-II Angelegenheiten. Einiges wird zurückgewiesen wg. Mutwilligkeit, Parallelität der Fallgestaltungen, andere Hilfsmöglichkeiten usw. Aber es gibt ja so manche Anwälte, die immer auf neue Ideen kommen, wie sie an ihre BerH-Vergütung kommen könnten.
Ganz neu bei uns: Auf Grund der 9. SGB-II-Gesetzesänderung soll der Bewilligungszeitraum nunmehr (seit 01.08.16) 1 Jahr betragen (und nicht mehr 6 Monate), § 41 III SGB II. (Verkürzung auf sechs Monate nur noch bei vorl. Entscheidung oder Unangemessenheit KdU.)
Jetzt habe ich hier gefühlt jeden dritten Antrag, weil der Bewilligungszeitraum falsch ist und Widerspruch eingelegt werden soll.
Dafür soll ich jetzt Beratungshilfe bewilligen?? :eek: Also allgemein bin ich ja nicht so streng, was die Bewilligung in ALG-II-Angelegenheiten angeht. Letzlich sind eben auch sehr viele Bescheide fehlerhaft und auch sehr schwer nachvollziehbar für Laien. Wenn es noch andere Probleme mit den Bescheiden gibt, würde ich evtl. auch bewilligen. Aber nur wegen des fehlerhaften Bewilligungszeitraumes? Ich würde ja sagen, da hilft ein Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter, aber Verweis an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ist ja nicht zulässig...

Wie seht ihr das? Würdet ihr bewilligen bzw. mit welcher Begründung ablehnen?

Vielen Dank schon mal und ein schönes WE!


BerH / Bewilligungszeitraum ALG II / 9. SGB-II-ÄndG

Aucun commentaire:

Enregistrer un commentaire