mercredi 28 septembre 2016

Haftung Gläubiger für die Gebühr Nr. 2310 KV-GKG bei Gläubigerantrag

Hallo,

der Gläubiger stellt einen Insolvenzantrag, woraufhin auch der Schuldner - zur Erlangung der RSB - einen Antrag stellt.

Haftet der Gläubiger für die durch den Schuldnerantrag hervorgerufene Gebühr Nr. 2310 KV-GKG?

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG haftet für die Gebühr der Schuldner als Antragsteller. Ein Fall der Zweitschuldnerhaftung nach §§ 29, 31 Abs. 1 GKG ist für mich nicht ersichtlich, sodass ich von keiner Haftung des Gläubigers ausgehe.

Jedoch schreibt Mock in FMP 2008, 141: "Stellt der Schuldner ebenfalls einen Antrag, weil er die Restschuldbefreiung erreichen will (vgl. §§ 20 Abs. 2, 287 Abs. 1 InsO), fällt hierfür eine weitere 0,5-Gebühr an (KV-Nr. 2310). Für Letztere kann der Gläubiger als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner – wie dies regelmäßig der Fall ist – zahlungsunfähig ist."

Wo ist mein Denkfehler?

Danke & Gruß
DD


Haftung Gläubiger für die Gebühr Nr. 2310 KV-GKG bei Gläubigerantrag

Aucun commentaire:

Enregistrer un commentaire