lundi 26 septembre 2016

Beiordnung VKH Umgangsvereinbarung

Zur Frage, ob sich die Beiordnung auf eine Umgangsvereinbarung auch die Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühren entstehen lässt:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Wert 2.000 €) war anhängig, über das Umgangsrecht wurde ein Mehrvergleich geschlossen (Wert 1.500 €).
Laut Beiordnungsbeschluss, welcher erst nach der mündlichen Verhandlung beschlossen wurde, wird VKH rückwirkend ab Antragsstellung bewilligt und sie erstreckt sich darüber hinaus auf die Umgangsvereinbarung.
Problem ist jetzt, ob man neben der 1,5-fachen Einigungsgebühr VV 1000 auch die Terminsdifferenz- und die Verfahrensdifferenzgebühr festsetzen kann.
Nach OLG Hamm, Beschluss vom 14. Februar 2012 – I-25 W 23/12, 25 W 23/12 – und Gerold/Schmidt Rdnr. 119 ff. zu § 48 RVG können die Verfahrensdifferenzgebühren ja nicht erstattet werden.
Nach einer neueren Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2015 – II-6 WF 89/15, 6 WF 89/15, kann der RA jedenfalls dann neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV auch eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 RVG-VV und außerdem eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV aus dem um den Mehrwert des Vergleichs erhöhten Wert beanspruchen, wenn das Gericht erst nach mündlicher Erörterung über einen ursprünglich nicht zum Verfahren gehörenden Streitgegenstand und Abschluss eines auch diesen Streitgegenstand umfassenden Vergleichs erstmalig und ohne Einschränkung Verfahrenskostenhilfe bewilligt.(Rn.5)
Nun ist die Frage, ob die Erstreckung auf die Umgangsvereinbarung insoweit eine Einschränkung darstellt, wie seht ihr das?
Kann der RA wegen der oben genannten Entscheidung die Differenzgebühren bekommen?
Nach meiner Ansicht kann er die VV 3101 und den Mehrwert von VV 3104 nicht fordern, da die Beiordnung zwar erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgte, jedoch nur auf alle rechtshängigen Streitgegenstände und in Bezug auf die Umgangsvereinbarung und nicht auf "alle nicht rechtshängigen Gegenstände".


Beiordnung VKH Umgangsvereinbarung

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