mardi 27 septembre 2016

Prüfvermerk, § 66 Abs. 2 InsO

Hallo zusammen,

in meinem Verfahren gibt es einen Gläubigerausschuss, welcher aus 2 Mitgliedern besteht.

Bisher habe ich lediglich von einem Gläubigerausschussmitglied den Prüfvermerk gem. § 66 Abs. 2 InsO vorgelegt bekommen und der IV meint, dass dies so ausreichend ist.

Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass ich von sämtlichen Mitgliedern des Gläubigerausschusses einen separaten Prüfvermerk benötige oder liege ich da falsch?

Danke schon einmal im Voraus.


Prüfvermerk, § 66 Abs. 2 InsO

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