Folgender Fall liegt vor, zu dem ich euren Rat einholenwollte.
In Abteilung I sind 6 Personen in Erbengemeinschafteingetragen.
Die Eintragung erfolgte im Jahr 1992 auf der Grundlageeines Erbscheins, der im Jahr 1991 erteilt wurde.
Der Erblasser verstarb 1978 und wurde von seinen 6Kindern beerbt.
Das betroffene Grundstück ist ein Bodenreformgrundstück.
Der Bodenreformsperrvermerk ist gelöscht.
Gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EGBGB hätten die Eigentümer nicht inErbengemeinschaft, sondern zu Bruchteilen im Grundbuch eingetragen werdenmüssen.
In Abteilung II wurde zwischenzeitlich ein Widerspruchnach § 899 BGB zugunsten einer Person x eingetragen, die einen Erbteil voneinem der in Abt. I eingetragenen Erben erworben hat.
Bei der Eintragung des Widerspruchs wurde von derRichtigkeit der Eintragung in Abt. I ausgegangen.
Nunmehr liegt der Antrag auf Grundbuchberichtigungzugunsten des Erwerbers des "Erbteils" nebst Antrag auf Löschung desWiderspruchs vor.
Der Antrag kann nicht vollzogen werden, da in Abt. Ikorrekterweise eine Bruchteilsgemeinschaft eingetragen sein müsste und somitdie Übertragung eines Erbteils nicht in Betracht kommt.
Es hätte eine Bruchteilsübertragung durch Auflassungerfolgen müssen.
Ich neige nunmehr dazu in Abteilung II einen Widerspruchnach § 53 GBO gegen die Richtigkeit des Berechtigtenverhältnisses zugunsten derEigentümer bzw. der teilweise zwischenzeitlich bekannten Erben der Eigentümereinzutragen.
Danach müsste ich den Antrag auf Grundbuchberichtigungzurückweisen.
Was meint ihr dazu?
In Abteilung I sind 6 Personen in Erbengemeinschafteingetragen.
Die Eintragung erfolgte im Jahr 1992 auf der Grundlageeines Erbscheins, der im Jahr 1991 erteilt wurde.
Der Erblasser verstarb 1978 und wurde von seinen 6Kindern beerbt.
Das betroffene Grundstück ist ein Bodenreformgrundstück.
Der Bodenreformsperrvermerk ist gelöscht.
Gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EGBGB hätten die Eigentümer nicht inErbengemeinschaft, sondern zu Bruchteilen im Grundbuch eingetragen werdenmüssen.
In Abteilung II wurde zwischenzeitlich ein Widerspruchnach § 899 BGB zugunsten einer Person x eingetragen, die einen Erbteil voneinem der in Abt. I eingetragenen Erben erworben hat.
Bei der Eintragung des Widerspruchs wurde von derRichtigkeit der Eintragung in Abt. I ausgegangen.
Nunmehr liegt der Antrag auf Grundbuchberichtigungzugunsten des Erwerbers des "Erbteils" nebst Antrag auf Löschung desWiderspruchs vor.
Der Antrag kann nicht vollzogen werden, da in Abt. Ikorrekterweise eine Bruchteilsgemeinschaft eingetragen sein müsste und somitdie Übertragung eines Erbteils nicht in Betracht kommt.
Es hätte eine Bruchteilsübertragung durch Auflassungerfolgen müssen.
Ich neige nunmehr dazu in Abteilung II einen Widerspruchnach § 53 GBO gegen die Richtigkeit des Berechtigtenverhältnisses zugunsten derEigentümer bzw. der teilweise zwischenzeitlich bekannten Erben der Eigentümereinzutragen.
Danach müsste ich den Antrag auf Grundbuchberichtigungzurückweisen.
Was meint ihr dazu?
Amtswiderspruch Berechtigtenverhältnis bei Bodenreformgrundstück
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