Hallo!
In Strafsachen besteht der Bezirksrevisor hier vor Ort immer darauf, dass die Zustellung des KFB mit der Akte erfolgt (also nicht nur gegen EB).
Ich finde dafür keine gesetzliche Grundlage, könnte mir hier evtl. Jemand weiterhelfen?
In einer Akte habe ich aktuell folgendes Problem:
Der KFB wurde per Akte zugestellt, es kommt ein Rechtsmittel des Bezirksrevisors.
Ich habe nicht abgeholfen und diesen Nichtabhilfebeschluss lediglich per EB an den Bezirksrevisor zugestellt.
Der Richter hat nun das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Der Bezirksrevisor moniert nun die fehlerhafte Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses, er hätte sonst eine Gegendarstellung zur Akte gereicht.
Ich wüsste aber nicht, warum die Zustellung gegen EB nicht ausreichen sollte.
Danke für die Hilfe!
In Strafsachen besteht der Bezirksrevisor hier vor Ort immer darauf, dass die Zustellung des KFB mit der Akte erfolgt (also nicht nur gegen EB).
Ich finde dafür keine gesetzliche Grundlage, könnte mir hier evtl. Jemand weiterhelfen?
In einer Akte habe ich aktuell folgendes Problem:
Der KFB wurde per Akte zugestellt, es kommt ein Rechtsmittel des Bezirksrevisors.
Ich habe nicht abgeholfen und diesen Nichtabhilfebeschluss lediglich per EB an den Bezirksrevisor zugestellt.
Der Richter hat nun das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Der Bezirksrevisor moniert nun die fehlerhafte Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses, er hätte sonst eine Gegendarstellung zur Akte gereicht.
Ich wüsste aber nicht, warum die Zustellung gegen EB nicht ausreichen sollte.
Danke für die Hilfe!
Zustellung an Bezirksrevisor (Strafsachen)
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