Hallo,
wir haben in einer Strafsache einen Vorschuss erhalten.. Danach wurden wir beigeordnet. Wir haben den Vorschuss im Antrag angegeben und den Rechtspfleger explizit um Überprüfung gebeten, ob nach § 58 Abs. 3 RVG angerechnet werden muss.
Nunmehr haben wir die PKH-Vergütung in voller Höhe bekommen und zusätzlich den Vorschuss, was zusammen das Doppelte der Höchstwahlanwaltsgebühren nicht übersteigt.
Mein Chef meint jetzt, wir dürfen die Mittelgebühren der RVG-Gebühren behalten und müssen den Rest an den Mandanten auskehren. Ich bin da anderer Meinung, finde aber nichts (schwarz auf weis im Kommentar).
Kann mir da jemand helfen? :gruebel:
Danke... :)
wir haben in einer Strafsache einen Vorschuss erhalten.. Danach wurden wir beigeordnet. Wir haben den Vorschuss im Antrag angegeben und den Rechtspfleger explizit um Überprüfung gebeten, ob nach § 58 Abs. 3 RVG angerechnet werden muss.
Nunmehr haben wir die PKH-Vergütung in voller Höhe bekommen und zusätzlich den Vorschuss, was zusammen das Doppelte der Höchstwahlanwaltsgebühren nicht übersteigt.
Mein Chef meint jetzt, wir dürfen die Mittelgebühren der RVG-Gebühren behalten und müssen den Rest an den Mandanten auskehren. Ich bin da anderer Meinung, finde aber nichts (schwarz auf weis im Kommentar).
Kann mir da jemand helfen? :gruebel:
Danke... :)
nach Anrechnung § 58 Abs. 3 RVG
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