Mir ist (leider) das Thema "Sekundäre Darlegungs- und Beweislast" nicht ganz klar.
Im Rahmen des § 134 InsO trifft den Anfechtungsgegner bekanntlich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, welche Gegenleistung er zum Ausschluss der Unentgeltlichkeit erbracht haben will.
Hinsichtlich seiner sekundären Darlegungslast kann ich dies gut nachvollziehen. Ich kann als Insolvenzverwalter keine negative Tatsache, nämlich das Fehlen einer Gegenleistung, vortragen. Okay ich pauschal behaupten, es habe seitens des Anfechtungsgegners keine Gegenleistung gegeben. Dann ist es aber an diesem, mit seiner Variation einer angeblichen Gegenleistung "rauszurücken".
Wie ist aber nun die Beweislast verteilt. Kann ich als Insolvenzverwalter die Variante, welche der Anfechtungsgegner behauptet, einfach bestreiten. Hat dieser dann im Rahmen seiner sekundären Beweislast zu beweisen, dass seine Behauptung zutreffend ist. Dann käme ich aber de facto zu einer Umkehr der Beweislast, welche im Rahmen des § 134 InsO aber vollumfänglich beim Insolvenzverwalter liegt. Oder muss ich, nach den Anhaltspunkten, welche mir der Anfechtungsgegner gibt, beweisen, dass seine Variante eben falsch ist. Wozu dann aber der Begriff der sekundären Beweislast :gruebel::gruebel::gruebel:.
Oh Mann, ich glaube ich habe im Referendar- Unterricht nicht aufgepasst :(. Oder alles schon wieder vergessen :gruebel:. Das wirft kein gutes Licht auf mich :strecker.
Im Rahmen des § 134 InsO trifft den Anfechtungsgegner bekanntlich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, welche Gegenleistung er zum Ausschluss der Unentgeltlichkeit erbracht haben will.
Hinsichtlich seiner sekundären Darlegungslast kann ich dies gut nachvollziehen. Ich kann als Insolvenzverwalter keine negative Tatsache, nämlich das Fehlen einer Gegenleistung, vortragen. Okay ich pauschal behaupten, es habe seitens des Anfechtungsgegners keine Gegenleistung gegeben. Dann ist es aber an diesem, mit seiner Variation einer angeblichen Gegenleistung "rauszurücken".
Wie ist aber nun die Beweislast verteilt. Kann ich als Insolvenzverwalter die Variante, welche der Anfechtungsgegner behauptet, einfach bestreiten. Hat dieser dann im Rahmen seiner sekundären Beweislast zu beweisen, dass seine Behauptung zutreffend ist. Dann käme ich aber de facto zu einer Umkehr der Beweislast, welche im Rahmen des § 134 InsO aber vollumfänglich beim Insolvenzverwalter liegt. Oder muss ich, nach den Anhaltspunkten, welche mir der Anfechtungsgegner gibt, beweisen, dass seine Variante eben falsch ist. Wozu dann aber der Begriff der sekundären Beweislast :gruebel::gruebel::gruebel:.
Oh Mann, ich glaube ich habe im Referendar- Unterricht nicht aufgepasst :(. Oder alles schon wieder vergessen :gruebel:. Das wirft kein gutes Licht auf mich :strecker.
Sekundäre Darlegungs- und Beweislast
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