lundi 19 septembre 2016

Beschluss § 850k; ab wann kann der Schuldner über den pfandfreien Betrag verfügen?

Hallo,

ich habe einen Beschluss nach § 850k ZPO erlassen, weil auf dem Konto des Schuldners nach Pfändung des Arbeitseinkommens nur noch der pfändungsfreie Betrag eingeht.

Unter 1. steht die Erhöhung des pfandfreien Betrages mit Wirkung ab sagen wir heute. Nun steht bei mir unter 2. standardmäßig, dass der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam wird.

Das habe ich bisher immer so verstanden bzw. zum Ausdruck bringen wollen, dass die Drittschuldnerin sofort in Höhe des pfandfreien Betrages leisten kann, da der pfandfreie Betrag bereits seit heute gilt. Soweit die Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels geändert wird, hat der Schuldner ggf. etwas zurückzuzahlen.

Bin ich damit auf dem Holzweg? Bisher ging das reibungslos. Eine Drittschuldnerin will nun aber bis zur Rechtskraft warten. Der Schuldner bittet um Klarstellung.


Beschluss § 850k; ab wann kann der Schuldner über den pfandfreien Betrag verfügen?

Aucun commentaire:

Enregistrer un commentaire