dimanche 18 septembre 2016

Terminsgebühr bei Teileinigung u. -erledigung

Hallo miteinander. Ich bin neu. Hier meine erste Frage:

Wenn ein Vergleich nur aus der übereinstimmenden Erledigung besteht, entsteht bekanntlich keine Einigungsgebühr (so z. B. jüngst OLG Köln, Beschl. v. 9.3.2016 – 17 W 287/15), jedenfalls dann nicht, wenn man sich auch über die Kosten einigt.

Meine Frage betrifft nun folgendes:

K klagt 2 vertretbare Handlungen im Wert von 15.000,00 € gegen B ein, die Handlung X und die Handlung Y. Noch vor der mündl. Verhandlung telefonieren die Anwälte. Sie schließen folgenden Vergleich im Namen der Parteien:

B muss die Handlung X vornehmen (Teilstreitwert: 12.000,00 €). Der Streit um die Handlung Y (Teilstreitwert: 3.000,00 €) wird übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Termin zur mündl. Verhandl. wird vom Gericht aufgehoben. Der Vergleich wird gem. § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt mit o. g. Stückelung.

Klar ist: Die Einigungsgebühr entsteht nur aus dem Teilwert von 12.000,00 €.

Die Frage ist: Entsteht die Terminsgebühr aus 15.000,00 € oder aus 12.000,00 €?


Terminsgebühr bei Teileinigung u. -erledigung

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